Geschäftsbedingungen (Kauf/Mietobjekt)


Unsere nachstehenden Geschäftsbedingungen werden zusammen mit der Exposébeschreibung Bestandteil der beidseitigen Vereinbarungen.

1. Wir versichern, dass wir vom Verkäufer/Vermieter oder einem berechtigten Dritten befugt sind, die Immobilie zu den genannten Bedingungen anzubieten. Wir erklären weiterhin, dass die gemachten Angaben ausschließlich auf Informationen des Verkäufers/Vermieters beruhen. Wir sind selbstverständlich ebenfalls um richtige und vollständige Angaben bemüht, können jedoch für diese Angaben des Verkäufers/Vermieters keine Haftung übernehmen.

2. Der Interessent ist ausdrücklich darüber informiert, dass er für den Fall der Kenntnis der Immobilie bzw. der Verkaufs-/ Vermietungsabsicht des Eigentümers der Immobilie diesen Umstand dem Makler unverzüglich schriftlich mitzuteilen hat. Erfolgt keine Mitteilung, ist die Weitergabe der Informationen des Maklers aus diesem Exposé an den Interessenten im Fall eines Vertragsabschlusses zumindest mitursächlich für den Erfolg und begründet ebenfalls die Verpflichtung zur Provisionszahlung.

3. Der Empfänger dieses Exposés hat uns unverzüglich Kenntnis zu geben, wenn und ggf. zu welchen Bedingungen er einen Vertrag über die in diesem Exposé bezeichneten Immobilie oder über eine andere Immobilie des von uns nachgewiesenen Vertragspartner abschließt.

4. Das vorliegende Exposé ist nur für den von uns benannten Empfänger bestimmt.
Es ist vertraulich zu behandeln und darf Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Der Bruch der Vertraulichkeit dieses Exposés berechtigt uns für den Fall der Entstehung eines Schadens zum Schadenersatzanspruch.

5. Wenn keine gesonderte, individuelle Vereinbarung über die Fälligkeit der Provision getroffen wurde, gilt dass der Empfänger des Exposés dem Makler am Tage des Abschlusses des notariellen Kaufvertrages oder des Mietvertrages für den Nachweis oder die Vermittlung eines Kauf- oder Mietvertragsabschlusses die genannte Maklerprovision zuzüglich der gesetzlichen MwSt. zu bezahlen hat.
Der Empfänger des Exposés hat die vereinbarte Vergütung auch für den Fall zu bezahlen, dass unter Beibehaltung der inhaltlich Identität ein anderer als der angebotene Vertrag abgeschlossen wird. Unerhebliche Abweichungen sachlicher, wirtschaftlicher, finanzieller oder rechtlicher Art schaden nicht und begründen weiterhin den vereinbarten Provisionsanspruch.
Weicht der tatsächlich geschlossene Kauf- oder Mietvertrag inhaltlich von dem ab, was Gegenstand des Exposés war, wird aber mit ihm wirtschaftlich der gleiche Erfolg erzielt, bleibt der Anspruch auf die ursprüngliche im Exposé vereinbarte Provision bestehen.

6. Der Provisionsanspruch ist auch dann fällig, wenn der Verkauf oder die Vermietung mit einer anderen Partei zustande kommt, mit dem der Empfänger des Exposés in einem besonders engen, persönlich oder ausgeprägten wirtschaftlichen Verhältnis steht.
Für den Fall, dass zwischen einem Dritten und dem Verkäufer/Vermieter des Objekts ein Vertrag zustande kommt, haftet der Empfänger des Exposés auch dann für die vereinbarte Provision, falls sich der Empfänger auf das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen des Provisionsanspruches beruft.
Kommt ein Kauf-/ Mietvertrag über ein anderes dem Verkäufer/Vermieter gehörendes Objekt zustande, so ist die vereinbarte Ver Alle in dieser Veröffentlichung enthaltenen Angaben und Informationen beruhen auf öffentlich zugängliche Quellen, die unser Unternehmen für zuverlässig hält. Bei allen Texten, Daten Prognosen, Meinungen, Programmen oder sonstigen Informationen bleiben Irrtümer vorbehalten. Eine Garantie für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben können wir nicht übernehmen. Keine Information ist als eine Garantieaussage zu verstehen. Die Veröffentlichung stellt insbesondere keine Beratung dar.